Aufklärung statt Verstärkung von Bestimmungen fordert der Datenschutzberater Dr. Walter Plesnik in der aktuellen Diskussion um den Missbrauch von Mitarbeiterdaten. Die Anforderungen müssten bekannt gemacht und die Möglichkeiten der Kontrolle verstärkt werden, dann seien die Mitarbeiter genügend vor Missbrauch geschützt.
"Daten von Mitarbeitern dürfen nur zweckgebunden genutzt werden", erklärt Plesnik,
Geschäftsführer des IT-Beratungsunternehmens Ingenieurbüro Dr. Plesnik. "Das bedeutet, dass die
Bankverbindungen nur zum Zweck der Gehaltsüberweisung genutzt werden dürfen, solange keine
anderweitige Einverständniserklärung des Mitarbeiters vorliegt."
Eine weitere Verarbeitung oder Weitergabe an andere Abteilungen sei somit bei korrekter
Auslegung des aktuellen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schon jetzt unzulässig. Dies gelte erst
recht für die Weitergabe an externe Dienstleiter, wie im Fall der Mitarbeiter der Deutschen
Bahn.
Die in letzter Zeit publik gewordenen eklatanten Verletzungen der Datenschutzrechte von
Mitarbeitern in Unternehmen haben die Forderung nach Verschärfungen des BDSG nach sich gezogen. "So
erfreulich es ist, dass der Gesetzgeber das Datenschutzgesetz endlich überarbeiten will",
kommentiert Plesnik, "so fraglich erscheint die Wirksamkeit einer Verschärfung: Unsere Erfahrungen
zeigen, dass in vielen Unternehmen die bereits bestehenden Bestimmungen des BDSG gar nicht bekannt
und allenfalls seine Grundanforderungen umgesetzt werden." Das BDSG wurde zuletzt im August 2006 in
Details geändert.
In den meisten Unternehmen würden die Anforderungen des BDSG als Behinderung der
Geschäftstätigkeit und als Kostenerzeuger gelten und deshalb schlichtweg ignoriert. Den
Geschäftsführern sei offensichtlich nicht bewusst, dass sie für Verletzungen der
Datenschutzbestimmungen persönlich haftbar sind.
Die Gefahr einer Bestrafung für nicht eingehaltene Gesetzesbestimmungen sei allerdings
verschwindend gering: Die Aufsichtsbehörden sind aufgrund der geringen Personaldecke gar nicht in
der Lage, die vielen Unternehmen auch nur stichprobenartig zu prüfen.
"Unseres Erachtens sind die bestehenden Bestimmungen des BDSG ausreichend, wenn sie denn
verstanden und umgesetzt werden", so Plesnik. "Hierzu ist in den Unternehmen – und besonders in der
Unternehmensführung – Aufklärungsarbeit zu leisten, und die Kontrollmöglichkeiten der
Aufsichtsbehörde müssen verstärkt werden."
LANline/jos