Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Facebook gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg abgewiesen. Das soziale Netzwerk darf damit die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer weiter nicht verwenden.
Bereits im vergangenen April hatte das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass es keine rechtliche Grundlage für einen Datenaustausch zwischen Facebook und WhatsApp gibt und das soziale Netzwerk damit nicht auf die personenbezogenen Daten der Nutzer des Messaging-Dienstes zugreifen darf. Angestoßen hatte das Verfahren der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit.
Facebook legte Beschwerde gegen den Beschluss ein, scheiterte damit aber jetzt vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (PDF). Allerdings ließ auch dieses offen, ob die ursprüngliche Untersagungsverfügung rechtmäßig ist – es sei unklar, ob deutsches Datenschutzrecht anzuwenden sei und der Datenschutzbeauftrage überhaupt gegen Facebook, das seinen Europa-Sitz in Irland hat, vorgehen darf. Dennoch sei die Untersagung nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn die seit August 2016 von WhatsApp-Nutzern eingeforderte Zustimmung zu neun Nutzungsbedingungen entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Bei einer Interessenabwägung überwiege das Interesse deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten, so das Gericht.
Im August 2016 wurden die Nutzungsbedingungen von WhatsApp aktualisiert und unter anderem um den Passus erweitert, dass Facebook bestimmte Daten zur Verbesserungen der Sicherheit, Optimierung von Werbung und Business Analytics nutzen darf. Die von den Nutzern eingeholte Einwilligung entspricht jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht dem Bundesdatenschutzgesetz und ist damit unwirksam. Für einen durchschnittlichen Nutzer sei nicht erkennbar, dass die Betätigung des Buttons »Zustimmen« eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung darstelle, so das VG Hamburg im letzten Jahr – es fehle jeder Hinweis, dass es genau darum gehe, denn der verlinkte Text erwähne das »mit keinem Wort«. Das Gericht weiter: »Die Wortwahl, die Datenschutzrichtlinie werde aktualisiert, suggeriert vielmehr, die Daten des Nutzers würden geschützt. Auch wird angedeutet, die Aktualisierung erfolge nur, um neue Funktionen aktivieren zu können. Dies stellt eine Irreführung des Nutzers dar.«