Durch eine erhöhte Anzahl von Verkaufsbewertungen oder aber den Ankauf von Waren und nachfolgenden Verkauf überschreiten viele Personen bei Verkäufen über das Internet und Internet-Verkaufsplattformen die rechtliche Grenze vom Verbraucher zum Unternehmer.
Dies kann erhebliche Folgen haben, wie auch eine Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 21. August 2012, Az.: I -4 U 114/12) zeigt. Eine Person hatte über einen Account auf einer Internet-Verkaufplattform gebrauchte Festplatten für PC zum Kauf angeboten. Dabei fehlte jedoch ein Impressum (die so genannte Anbieterkennzeichnung) und eine Widerrufsbelehrung für die abzuschließenden Verträge mit den Käufern. Ferner war das Gewährleistungsrecht zu Unrecht durch den Anbieter beschränkt worden.
Aufgrund dieser fehlenden rechtlichen Vorgaben war der Anbieter wegen bestehender Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt worden. Das Oberlandesgericht Hamm und die dortigen Richter hatten insbesondere die Frage zu klären, ob es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt oder einen Verkäufer, der mehr als zum Beispiel seinen privaten Haushalt entrümpelt. Im letzteren Fall kann dann eine Unternehmereigenschaft begründet und damit die Folge verbunden sein, dass umfassende rechtliche Vorgaben erfüllt werden müssen.
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Für die Richter des Oberlandesgerichts gab es wesentliche Indizien, die hier ein Handeln als Unternehmer begründeten. Dies hatte zur Folge, dass die fehlende Darstellung der vorgenannten rechtlichen Informationen als Wettbewerbsverstoß zu ahnden war. So hatte der Verkäufer in sechs Monaten vor der erfolgten Abmahnung 129 Bewertungen erhalten.
Dies ist für das Gericht ein wesentliches Indiz für eine dauerhafte Verkaufstätigkeit: Erschwerend kam hinzu, dass der Verkäufer Festplatten in gebrauchter Form angekauft, an den Hersteller wegen laufender Rechtsansprüche eingesandt und die von den Herstellern übersandten neuen Festplatten ebenfalls veräußert hatte.
„Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Schwelle für vermeintliche Privatverkäufer in das Wettbewerbsrecht fließend ist. Umso wichtiger ist es, vorher die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, um Abmahnungen zu vermeiden.“ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke 2.0.
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