Mehrere Onlinehändler sind wegen des Verkaufs von Spielen des Publishers Ubisoft abgemahnt worden. Da die Graumarkt-Importe keine USK-Freigabe haben, drohen den Händlern bei Wiederholung 10.000 Euro Strafe.
In den letzten Wochen sind wiederholt deutschen Onlinehändlern Abmahnungen der Schulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt zugegangen. Die Kanzlei mahnt die Händler darin im Namen des Publishers Ubisoft wegen des Verkaufs von Graumarkt-Versionen ab. Auf Grund eines mit 60.000 Euro angegebenen Streitwertes werden die Abmahnkosten in dem Schreiben auf 1.642,40 Euro festgesetzt. Betroffen von der Abmahnung sind insbesondere Händler, welche Importversionen der Ubisoft-Titel »Just Dance 2014« und »Just Dance 2015« auf Ebay verkaufen.
Konkret wird in der Abmahnung moniert, dass die verkauften Spiele-Importe keinen Hinweis auf die Freigabe der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) enthalten. Stattdessen weisen sie lediglich eine Klassifizierung Pan European Game Information (PEGI) auf. Diese ist zwar in den meisten anderen europäischen Ländern anerkannt, in Deutschland gilt sie jedoch nicht. Entsprechende Titel dürfen deshalb hierzulande ausschließlich an volljährige Kunden verkauft werden, die Ihr Alter beispielsweise per Postident-Verfahren mit einem Einschreiben nachweisen müssen. Dies gilt sogar wenn die Spiele, wie auch die im aktuellen Fall abgemahnten Produkte, in Deutschland eine USK-Einstufung ab Null Jahren haben. An diese Vorgabe der Altersüberprüfung haben sich jedoch die abgemahnten Händler laut Schulte Riesenkampff nicht gehalten.
Andere Anwaltskanzleien warnen die betroffenen Onlinehändler jedoch trotzdem davor, die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einfach zu unterschreiben und die Bedingungen widerspruchslos zu akzeptieren. Alleine schon aufgrund der Höhe des festgesetzten Gegenstandswerts und der möglichen Schadensersatzforderungen sollten abgemahnte Händler trotz der knapp bemessenen Reaktionszeit nicht vorschnell agieren, so ihre Empfehlung. »Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!«, warnt Jan Lennart Müller, Rechtsanwalt von der IT-Recht-Kanzlei in München.
Betroffene sollten zuerst überprüfen, ob und wann die behauptete Handlung tatsächlich von ihnen begangen wurde. Zudem stehen die Fragen im Raum, ob die rechtliche Würdigung der Ubisoft GmbH zutreffend ist und ob der angesetzte Gegenstandswert verhältnismäßig oder überhöht ist. Abgemahnte Händler sollten deshalb in jedem Fall einen Rechtsanwalt konsultieren.