Datenschutz

Deutsche Websites dürfen weiter IP-Adressen speichern

25. Mai 2016, 15:32 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Fall geht durch die Instanzen

Seit 2007 dauert der Rechtsstreit nun an und beschäftigt eine Instanz nach der anderen. 2014 reichte der Bundesgerichthof die Klage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung weiter. Dieser beauftragte den Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona mit einem Gutachten, das den Richtern helfen soll, ein Urteil zu fällen. Darin heißt es, dass die IP-Adressen zwar personenbezogene Daten seien, weil sie einem Internetanschlussinhaber zugeordnet werden können, es aber bei »berechtigtem Interesse« erlaubt sei, auch personenbezogene Daten zu speichern. Letztendlich müsse eine Abwägung zwischen den Interessen der Website-Betreiber und der Nutzer stattfinden – ein Mittelweg, der gewiss nicht zur Klärung der Rechtslage beiträgt.

Klarer äußert sich Sanchez-Bordona dagegen zu dem von Breyer herangezogenen Tele-mediengesetz, welches der Generalanwalt für europarechtswidrig hält. Deutschland dürfe nicht einschränken, was die europäische Datenschutzrichtlinie er-laube. Seiner Einschätzung nach müssen Richtlinien zum Datenschutz zwar weit greifen und auch IP-Adressen abdecken, dennoch müsse man Anbietern erlauben, aus bestimmten eigenen Interessen heraus IP-Adressen zu sichern. Damit erklärt der Generalanwalt neben dem deutschen indirekt auch viele strenge Medien- und Telekommunikationsgesetze anderer europäischer Mitgliedsstaaten für europarechtswidrig. Zwar ist es nicht ausgemacht, dass der EuGH der Einschätzung des Generalanwalts folgt, in der Vergangenheit war dies aber häufig der Fall. Orientieren sich die Richter nach dem Gutachten, wäre die Chance auf klare und rechtssichere Grenzen beim Datenschutz dahin. Statt der alten Frage, welche Wissensposition für die rechtliche Frage nun relevant ist, müsste nun im Einzelfall geklärt werden, ob die Interessen des Website-Betreibers ausreichen, um die Datensicherung zu erlauben. Zudem müssten viele europäische Telemedien- und Telekommunikationsgesetze neu formuliert werden, um mit den verwaschenen europäischen Richtlinien in Einklang zu bringen. Wie der EuGH letztendlich entscheidet, wird sich jedoch erst in einigen Monaten zeigen. Breyer kündigte an, notfalls vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen, wenn der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgt.


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