Mahnung und Forderung des bevh

Deutschland bleibt Abmahnparadies

9. Dezember 2015, 15:33 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Kritik am ­Gesetzgeber

Deshalb erhebt der Verband schwere Vorwürfe gegen den deutschen Gesetzgeber. Dieser habe »bis heute keine ernsthafte Absicht gezeigt, dem zunehmenden Missbrauch dieses Rechtsin­stituts wirksam abzuhelfen.« So sei auf wiederholte Forderungen seitens des bevh und weiterer Wirtschaftsverbände als auch des Bundesrats, den fliegenden Gerichtsstand im Rahmen der letzten UWG-Novelle abzuschaffen, nicht eingegangen worden. Dabei sind dem Gesetzgeber die wirtschaftlichen Belastungen durch das Abmahnwesen durchaus bewusst.

Der bevh verlangt deshalb, die finanziellen Anreize für den Abmahnenden zu reduzieren. Dies kann entweder durch eine kostenfreie oder gedeckelte erste Abmahnung sowie durch die Einführung einer nichtstrafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Zudem soll der Begriff des »Mitbewerbers« juristisch geschärft werden, da aktuell auch Parteien klagen können, die nicht einmal im selben Geschäftsfeld tätig sind. Auch sollten Gerichte Abmahnungen schneller als missbräuchlich einstufen können. Gleichfalls soll der fliegende Gerichtsstand wegfallen und eine Mindestfrist für die Abgabe der Unterlassungserklärung eingeführt werden. Zu guter Letzt sollten bereits ergangene Entscheidungen bindend sein und der­selbe Antrag nicht einfach bei einem anderen Gericht eingereicht werden können.


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