Dass der Richter das Betreiben eines Trackers als schwerwiegende Urheberrechtsverletzung bewertete, obwohl der Angeklagte in dieser Funktion selbst keine urheberrechtlich geschützten Dateien hochgeladen hat, begründet er in seinem Urteil: „Mit dem Betreiben des BitTorrent-Trackers zusammen mit … [anderen] gesondert Verfolgten ermöglichte er es den registrierten Usern im Rahmen eines Filesharing-Programms urheberrechtlich geschützte Filme, Software und Spiele kostenlos downzuloaden.“ Dabei würden schon während des Downloads die Dateien anderen registrierten Usern als Upload zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise seien am 20. August 2008 insgesamt 472 Filme, Spiele und Musikstücke angeboten worden.
Das Urteil ist Folge eines Strafantrags GVU vom September 2008, gerichtet gegen die damals noch unbekannten Betreiber des BitTorrent-Trackers „Bit-Flyer“. Dabei handelte es sich um einen so genannten Anti-Leech-Tracker, auch „geschlossene Tauschbörse“ genannt. In solchen BitTorrent-Netzen können ausschließlich angemeldete und registrierte Nutzer Inhalte anbieten und herunterladen.
Vergleichbar mit dem Satelliten in einem Navigationssystem, sendet der BitTorrent-Tracker die Informationen, welche die Rechner der Filesharer benötigen, um sich miteinander zu verbinden. Bei geschlossenen BitTorrent-Netzen weisen Tracker zudem noch Funktionalitäten einer Portalseite auf, wie etwa eine Oberfläche mit Suchfunktion. Das Betreiber- bzw. Verwaltungsteam eines Anti-Leech-Trackers stellt dabei die für Nutzer attraktive Aktualität und Menge des regelmäßig illegalen Angebots sicher.
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