Die dramatischen Auswirkungen des Beschlusses fasst die Kanzlei – die klagende, wohlgemerkt – so zusammen: Diese »Rechtsprechung zur Linkhaftung erschüttert das Internet in seinen Grundfesten.« Es sei anzunehmen, dass der Einzelne künftig im Zweifel darauf verzichte, eine Website zu verlinken, statt die Zielseite eingehend zu prüfen und sich einem Haftungsrisiko auszusetzen. Mittelfristig werde dies »massive negative Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet haben« und »nicht nur die Berichterstattung im Internet für Medienhäuser und Blogger, sondern auch das Onlinemarketing nachhaltig beeinflussen«.
Denn weder im EuGH-Urteil noch im Beschluss des Landgerichts wird zwischen redaktionellen Links und Werbung unterschieden. Dementsprechend sind werbliche Links nicht von der Haftung ausgenommen, womit Seitenbetreiber für Urheberrechtsverstöße auf den Zielseiten von Anzeigenlinks in Anspruch genommen werden können. Problematisch ist das vor allem bei Werbenetzwerken, bei denen keine direkte Beziehung zwischen Seitenbetreiber und Anzeigenkunde besteht, sondern die Einblendungen über Dritte organisiert werden.
Ebenso dürfte der Beschluss die Nutzung von sozialen Netzwerken im Business-Umfeld stark beeinflussen, denn auch dort gesetzte Links bergen nun ein erhebliches Haftungsrisiko.