Extra-Gebühren beim Online-Banking sind seit heute ein Fall für den Bundesgerichtshof (BGH).
Etliche Bankkunden lassen sich ihre Transaktionsnummern (TAN) per SMS aufs Handy schicken - die Frage ist, ob die Institute sie für diesen Service zur Kasse bitten dürfen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Zusätzlich fielen für jede SMS-TAN zehn Cent an. Nach Ansicht der Verbraucherschützer müsste der Versand inklusive sein. Denn zum Schutz vor Betrügern muss jeder Banking-Auftrag zwingend durch Eintippen einer TAN bestätigt werden.
Die Karlsruher Richter ließen zunächst offen, ob sie noch heute ein Urteil verkünden. In der Verhandlung brachte BGH-Anwalt Peter Wassermann für die Verbraucherzentralen vor, dass Banken den Versand der Nummern nicht unabhängig von deren Einsatz berechnen dürften. Es sei schließlich denkbar, dass der Kunde die empfangene TAN gar nicht verwende, zum Beispiel weil er noch einen Fehler in seinen Angaben entdeckt habe. Sein Kontrahent Reiner Hall betonte, dass die von ihm vertretene Sparkasse damals fünf verschiedene TAN-Verfahren angeboten habe - einzig die SMS sei kostenpflichtig gewesen. Die Kunden hätten also ausreichend Gratis-Alternativen gehabt. (Az. XI ZR 260/15)