Rechtsprechung mit neuen Tendenzen

Gebrauchthändler Susen verklagt SAP

19. Juli 2013, 16:05 Uhr | Werner Fritsch

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Fragwürdige Klauseln

Susen sieht sich dadurch ermutigt, nun selbst Klage einzureichen – gegen den Walldorfer Software-Riesen SAP. Der Branchenkenner hat eine Reihe von Klauseln aus den AGB zusammengestellt, an denen er Anstoß nimmt:

1. Der Anwender darf nur mit schriftlicher Genehmigung von SAP seine SAP-Software weiterverkaufen.

2. Der Anwender darf insgesamt, aber nicht nur einen Teil seiner SAP-Software weiterverkaufen.

3. Der Anwender darf die Softwarepflege nur insgesamt und nicht für einen Teil kündigen.

4. Der Anwender muss für Programme, die noch nicht auf dem aktuellsten Stand sind, Supportgebühren nachbezahlen, und zusätzlich kann SAP eine Reaktivierungsgebühr fordern, deren Höhe der Hersteller auf Anfrage mitteilt.

5. Nachkauf von Nutzungsrechten ist nur über SAP vorgesehen.

6. Einmal gekaufte SAP-Software darf nur von Mitarbeitern des Anwenders auf Datenverarbeitungsgeräten des Anwenders und in Räumlichkeiten des Anwenders genutzt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung.

7. Wird SAP-Software durch Dritt-Software des Anwenders indirekt genutzt, muss der Anwender für jede Person, die Zugang zu der Dritt-Software hat, eine weitere SAP-Lizenz kaufen.

8. SAP ist gegen angemessene Vergütung berechtigt, die Übertragung des Urheberrechts an jeglichen vom Anwender hergestellten Modifikationen oder Erweiterungen zu verlangen.

Diese Punkte hält Susen für rechtlich zweifelhaft, denn sie benachteiligen seiner Meinung nach die Anwender in unangemessener Weise. »Darüber hinaus existieren außerhalb der AGB SAP-Forderungen, die möglicherweise wettbewerbsrechtlich bedenklich sind«, ergänzt der streitbare Unternehmer.


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