Online-Händler müssen Verbraucher ab dem 1. Februar darauf hinweisen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor Schlichtungsstellen teilzunehmen.
Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, kurz VSBG, hatte der Gesetzgeber bereits 2015 den Weg geebnet, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern außergerichtlich beizulegen. Während die meisten Regelungen bereits zum 1. April 2016 in Kraft traten, sind die neuen Informationspflichten erst jetzt an der Reihe. Ab dem 1. Februar 2017 müssen Online-Händler daher in ihren AGBs beziehungsweise auf ihren Websites darauf hinweisen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und, wenn dem so ist, welches die zuständige Stelle ist. Die zuständige Stelle muss verlinkt werden. Und auch wer nicht an Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, muss das in den AGBs oder auf der Website kundtun.
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, verpflichtet, diese Informationen leicht zugänglich, klar und verständlich bereitzustellen. Ausgenommen sind nur kleine Firmen, die zum Ende des vergangenen Jahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten. Gezählt wird pro Kopf, weshalb auch Teilzeitkräfte voll mit eingerechnet werden. Wichtig: Die Ausnahmeregelung gilt nur für die Informationspflichten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des VSBG. Die sich aus § 37 VSBG ergebenen Verpflichtungen, wenn ein Streitfall eingetreten ist, gelten für alle Händler.
Entsprechende Hinweise zu Streitbeilegungsverfahren müssen laut Trusted Shops auch Händler liefern, die über Amazon, Ebay oder andere Plattformen verkaufen – auch wenn das LG und OLG Dresden das zuletzt anders sahen. Beide waren der Meinung, es reiche, wenn der Marktplatz die Online-Streitbeilegungsplattformen verlinke. Da die zugehörige ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) der EU explizit auch Online-Händler in die Pflicht nimmt, sollten sich diese nicht auf die Urteile der Dresdner Gerichte verlassen.