Weil ein Vertrieb über Amazon am Image von Luxusprodukten kratzen kann, dürfen Hersteller ihren Partnern den Verkauf solcher Waren verbieten. Es ist nicht das erste Mal, dass selektive Vertriebsmodelle die Gerichte beschäftigen.
In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Anbieter
von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über Amazon zu verkaufen. Zuvor hatte die Vertreiberin von Markenkosmetikprodukten einen autorisierten Händler verklagt. Dieser verkauft die Kosmetikprodukte in stationären Filialen, über den eigenen Internet-Shop, aber auch über Amazon. Wie Christian Solmecke von der Kanzlei WBS aus Köln berichtet, wurde hinsichtlich des Onlinevertriebs vereinbart, dass der Händler für den Kosmetikvertrieb kein Drittunternehmen hinzuziehen oder seinen Namen ändern darf. Zudem verschärfte die Klägerin ihre Zusatzvereinbarung zum »elektronischen Schaufenster«. Demnach waren Einzelhändler nur zum Verkauf ihrer Produkte im Netz berechtigt, wenn der »Luxuscharakter der Produkte gewahrt« bliebe. Diese neue geänderte Klausel unterzeichnete der Beklagte allerdings nicht.
Dennoch wollte der Kosmetikvertrieb seinem Partner untersagen, bestimmte Produkte über Amazon zu bewerben und zu vertreiben. Er berief sich dabei auf das vertraglich vereinbarte Verbot, das die Einbindung nicht autorisierter Drittunternehmen untersagt. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, daraufhin ging der Kosmetikvertrieb in Revision. Das nun zuständige Oberlandesgericht wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser das europäische Wettbewerbsrecht in diese Frage konkretisiere. Die europäischen Richter hatten die Anfrage dann im vergangenen Dezember beantwortet.