Verantwortungswirrwarr

Viele Hürden beim Kampf gegen Fakeshops im Internet

9. April 2018, 9:16 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Anzeigen werden nicht zentral erfasst

Denn Anzeigen zum Thema Fakeshops werden nicht zentral von einer Stelle erfasst. »Das ist das Problem«, sagt Henschel. Jede Landesbehörde habe ihr eigenes Aufnahmeverfahren für Straftaten. Das führe oft dazu, dass mehrere Polizeidienststellen die gleiche Arbeit machten. »Hier wäre eine bundesweit einheitliche Stelle wünschenswert, an die auch noch unbekannte Shops durch Polizei und Bürger gemeldet oder abgefragt werden könnten und die dann zusätzlich auch die Provider bezüglich Sperrung der Webseite kontaktiert.«

Fakeshops, gefälschte Online-Shops oder betrügerische Webseiten: Nicht einmal die Verwendung des Begriffs ist einheitlich geregelt. Sucht ein Polizeibeamter also nach dem Wort Fakeshop, bekommt er vielleicht einige Treffer in der Datenbank - falls die Anzeige mit diesem Stichwort versehen wurde.

Ein weiteres Problem: Opfer zeigen den Betrug häufig nicht an. Vielen sei es peinlich, auf die Betrüger hereingefallen zu sein, erzählt Henschel. »Das Dunkelfeld ist extrem hoch.« Anderen erscheint der Schaden vielleicht zu gering. Nach dem Motto: Wegen 50 Euro gehe ich doch nicht zur Polizei. Deshalb macht Henschel immer wieder darauf aufmerksam: »Je mehr Anzeigen es gibt, desto größer die Chance, dass man die Täter kriegt.«

Die Kriminalämter setzen auf Prävention. Gemeinsam mit den Verbraucherzentralen warnen sie vor Webseiten ohne Impressum, die nur die Möglichkeit zum Bezahlen per Vorkasse geben. »Man sollte vorsichtig sein, wenn die Preise zu gut sind, um wahr zu sein«, rät Britta Groß vom Team Digitaler Wareneinkauf der Verbraucherzentralen. Pro Monat werden der Arbeitsgruppe etwa 20 Fälle gemeldet. Die Fake-Seiten gibt es dann oft schon nicht mehr, denn sie wechseln häufig ihre Webadresse.

Den Link der Seite, die URL, sollten sich Kunden sowieso genau anschauen. Bei den von Groß ausgewerteten Fällen passten die Adressen häufig nicht zum Produkt. Unter dem Link einer Kaminausstellung oder einer Kanzlei wurden etwa Schuhe oder Kleidung verkauft.

Den Betreibern solcher Betrugsseiten drohen hohe Strafen. Im Juni 2017 verurteilte das Landgericht München einen 35-jährigen Münchner zu fünfeinhalb Jahren Haft. Er hatte mit insgesamt 19 Fakeshops insgesamt 430.000 Euro erbeutet.


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