In seiner schriftlichen Begründung zum Grundsatzurteil über den Verkauf gebrauchter Software hat der Bundesgerichtshof jetzt deutlich klargestellt, dass der einzelne Weiterverkauf von Software aus Volumenlizenzpaketen erlaubt ist.
Fast drei Jahre nachdem der Europäische Gerichtshofs (EuGH) in einem wegweisenden Urteil den Verkauf gebrauchter Software klar erlaubt hatte, ist jetzt der letzte wichtige, bislang strittige Punkt daraus endgültig in nationales Recht umgesetzt. Als eine der wenigen Einschränkungen für den Verkauf gebrauchter Software hatte der EuGH 2012 das sogenannte »Aufspaltungsverbot« erlassen. Der boomende Gebrauchtsoftwarehandel sah darin keine wesentliche Einschränkung und verstand das Verbot so, dass damit lediglich die Aufspaltung von einzelnen Lizenzen mit mehreren Unterlizenzen, wie sie etwa bei Terminal-Servern üblich sind, gemeint ist.
Einige Software-Unternehmen hatten das Aufspaltungsverbot in den letzten Jahren jedoch immer wieder so interpretiert und öffentlichkeitswirksam kundgetan, dass eine Aufspaltung von Volumenlizenzen zum Verkauf einzelner Lizenzen oder Pakete daraus nicht erlaubt sei. »Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, die Aufspaltung von Lizenzpaketen und damit den Verkauf von Einzellizenzen zu untersagen«, hatte damals beispielsweise Thomas Boué, Director of Government Relations EMEA beim Verband der Softwarehersteller Business Software Alliance (BSA) gegenüber CRN gefolgert (siehe: Gebrauchte Software: Wie Handel und Softwareindustrie reagieren). Bei vielen Kunden führten solche Behauptungen zu einer erneuten Verunsicherung, ob sie gebrauchte Volumenlizenzen nun bedenkenlos erwerben und nutzen können.
Bereits im Dezember hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil auf die Seite der Gebrauchtsoftwarehändler gestellt und dem Händler Usedsoft den Verkauf von einzelnen Volumenlizenzen erlaubt. Jetzt haben die Richter ihre ausführliche schriftliche Begründung dazu vorgelegt und werden darin erfreulich deutlich: »Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können«, so die Richter des BGH.