In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass YouTube die Daten eines Nutzers nach einem Urheberrechtsverstoß nicht zwingend preisgeben muss. Lediglich bei Fällen in gewerbsmäßigen Dimensionen müssen die Daten herausgegeben werden.
Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Fall (Az.: 29 U 3496/11) entschieden, dass die Videoplattform YouTube nicht in jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer dazu gezwungen werden kann, dessen Daten an die Behörden oder den Rechteinhaber weiter zu geben. Lediglich in Fällen, in denen die fremden Inhalte in gewerbsmäßigen Dimensionen genutzt würden, könne YouTube zur Herausgabe der Nutzerdaten gezwungen werden, so das Gericht.
Im konkreten Fall ging es um einen Nutzer, der einige vermutlich selbst im Kino aufgenommene Ausschnitte des deutschen Comicfilms »Werner Eiskalt« auf YouTube veröffentlicht hatte. Obwohl es sich dabei nach Aussage des Filmverleihs Constantin insgesamt um mehr als die Hälfte des Films gehandelt haben soll, sah das Gericht keinen Verstoß in gewerblichem Ausmaß vorliegen. Allerdings lieferte das Gericht auch keine genaue Definition, wann ein solches gewerbliches Ausmaß vorliegt.
YouTube musste die Inhalte somit zwar umgehend löschen, und hatte dies auf Anfrage der Constantin auch getan, den Nutzer hinter dem Upload musste man jedoch nicht verraten. Da es gegen dieses Urteil in zweiter Instanz keine weiteren Rechtsmittel gibt, prüfen die beiden Parteien nun, die Sache mit Hilfe eines so genannten Hauptsacheverfahrens für die Zukunft abschließend zu klären.