Mareike Vogt, Fachexpertin für Datenschutz bei TÜV SÜD: „Die EU-DSGVO gibt vor, dass der Transfer personenbezogener Daten an einen Staat außerhalb der EU/EWR unter anderem nur erlaubt ist, wenn die Zielländer oder -organisationen einen gleichwertigen Datenschutz zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) garantieren. Diese Anforderung erfüllen beispielsweise die Vereinigten Staaten von Amerika nicht, weswegen der EU Privacy Shield vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Klage Schrems II gekippt wurde. Laut vieler Experten war dies bereits abzusehen, seit das Abkommen eingeführt wurde. Die Nachlässigkeit der Politik stellt jetzt besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor große Schwierigkeiten: Es gilt, die eigenen Prozesse und die dabei genutzte Soft- und Hardware (beispielsweise Rechenzentren) schleunigst anzupassen. KMU greifen in ihrer täglichen Arbeit meist auf Software-Lösungen und as-a-Service-Dienste von größeren, etablierten Anbietern zurück oder sie richten sich nach den Prozessen und Anforderungen ihrer Kunden. Um sicher zu gehen, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten dem Urteil entsprechend geschützt werden, muss dies nun alles überprüft werden. Sollten KMU nämlich Standardvertragsklauseln als Garantiemit den Anbietern der Dienste abgeschlossen haben, so kann es sein, dass diese ebenfalls durch Schrems II beeinflusst werden. Oftmals genügen diese Klauseln nicht zum Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der USA und weitere technische Maßnahmen müssen ergriffen werden. Hinzu kommt, dass enorm viele Daten, auf den ersten Blick hinter Subdienstleistern versteckt, in die USA fließen oder dort auf Servern lagern, obwohl die Anbieter eigentlich ein europäisches Unternehmen sind oder hier Niederlassungen haben. Sind die Anbieter nicht in der Lage, sich dem Urteil anzupassen, so sind auch die KMU in der Pflicht, sich sofort nach neuen Lösungen umzusehen oder sogar die Dienste selbst zu stellen, beispielsweise ‚on premise‘, also über eigene Server.“