Händler klagt auf Schadensersatz

70.000 Euro für negative Bewertung auf Amazon

5. Mai 2014, 15:36 Uhr | Timo Scheibe
Eine Bewertung könnte einem Kunden teuer zu stehen kommen. (Foto: Fotomek, Fotolia.de)

Eine negative Bewertung auf Amazon soll einem Kunden jetzt teuer zu stehen kommen - zumindest wenn es nach dem betroffenen Händler geht.

Weil ein Kunde mit der Bedienungsanleitung zur Montage eines Fliegengitters für 22,51 Euro nicht zufrieden war, gab er eine negative Bewertung für den Händler ab. Dieser forderte vom Kunden die Löschung seiner Bewertung und drohte mit einer Anzeige, falls er der Forderung nicht nachkommt. Nachdem der Kunde den Vorfall Amazon meldete wurde der Shop des Händlers auf der Online-Plattform geschlossen. Der Händler fordert nun 70.000 Euro Verdienstausfall vom Kunden. Ob er damit Recht hat muss nun das Landgericht Augsburg klären. Kann ein Händler also eine negative Bewertung einfach so untersagen? Und ergeben sich daraus eventuell Ersatzansprüche?

»Nein« findet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE: »Grundsätzlich gilt für Bewertungen im Internet, dass diese wahr sein müssen«, so Solmecke. Untersagt werden kann eine negative Bewertung nur, wenn sie beleidigend ist oder Schmähkritik enthält. Dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, sondern ganz im Gegenteil stellt »die negative Bewertung eine freie Meinungsäußerung dar«, wie Solmecke betont. Prinzipiell könne man die Sternchenbewertung, so der Rechtsanwalt für Internetrecht, als freie Meinungsäußerung betrachten. Die Unwahrheit einer Bewertung müsse erst nachgewiesen werden.

Unklar ist auch, warum Amazon den Händler überhaupt gesperrt hat. Ein Schadensersatzanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Sperrung aufgrund der negativen Bewertung über die Bedienungsanleitung erfolgte. Erst dann, so Solmecke, kann eine Persönlichkeitsverletzung des Unternehmens gegeben sein. Erfolgte die Sperrung durch Amazon aber aufgrund der Sternchen-Bewertung kann dem Kunden kein Vorwurf gemacht werden. Schwierig ist es auch nachzuweisen, ob die Sperre tatsächlich zu Umsatzverlusten geführt hat. Es stellt sich die Frage, ob diese überhaupt im vollen Umfang geltend gemacht werden können oder sich lediglich auf den tatsächlich entstandenen Schaden durch den entgangenen Gewinn begrenzen. Bei einer negativen Bewertung ist es, wie der Rechtsanwalt feststellt, »nicht möglich, den Schaden exakt zu berechnen«.

Was genau zur Sperrung des Shops durch Amazon führte, dürfte ohnehin schwer nachzuweisen sein. Für Solmecke ist es denkbar, dass diese gar nicht in der Bewertung liegt, sondern in der Drohung mit einer Anzeige vom Händler: »Dann wird es maßgeblich darauf ankommen, ob es diese Drohung tatsächlich gab«, meint der Rechtsanwalt.


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