So vermeiden Sie Abmahnungen
- Abmahnsichere AGBs
- Widerrufsbelehrung im Internet
- So vermeiden Sie Abmahnungen
- Auch im BtoB-Geschäft sorgsam auf AGB-Klauseln achten

Grundsätzlich gilt: Werden AGB‘s im Internetverkauf verwendet, so sind sie nach § 305 BGB in den Vertrag einzubeziehen. Dazu müssen Sie als Verkäufer Ihren Kunden ausdrücklich auf die Verwendung und die Geltung dieser AGB‘s hinweisen und ihm die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise von diesen AGB‘s Kenntnis nehmen zu können. Erforderlich hierfür ist unter anderen, dass von jeder Web-Shop-Seite aus diese AGB‘s mit einem Klick aufrufbar sind. Außerdem muss es möglich sein, die AGB’s zu speichern und zu auszudrucken.
- Empfehlung: Sichern Sie die Kenntnisnahme der AGB’s beweisfähig, indem Sie die Geltung und die Erkennbarkeit durch Setzen eines entsprechenden Hakens bestätigen lassen.
Legen Sie auf die Formulierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Sorgfalt, denn es gibt zahlreiche Rechtsprechung zu unwirksamen Klauseln. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass bei unwirksamen AGB-Klauseln eine Abmahnung durch den Konkurrenten oder durch die Wettbewerbshüter erfolgt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB InfoV ist über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Hierzu gehört auch die Lieferfähigkeit. Nach der Rechtsprechung kann der Verbraucher von einer jederzeitigen Lieferbarkeit des angebotenen Gegenstandes – wenn nicht ein ausdrücklicher Hinweis im Angebot selbst enthalten ist – ausgehen. Werden derartige Lieferfristen im Angebot genannt, ist es unzulässig, in den AGB´s diese Lieferfristen als unverbindlich hinzustellen. Solche AGB’s verstoßen im Übrigen auch gegen die Richtlinie 2005/29/GG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, die allesamt abmahnfähig sind.
Ebenso unzulässig (und abmahnfähig) ist die so genannte Ersatzlieferungsklausel, die wie folgt lauten könnte: Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, werden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zusenden.
Unzulässig ist auch die so genannte Vereinbarung eines Erfüllungsortes und eine Gerichtsstandvereinbarung. Auf solche Klauseln sollten Sie daher im Vertragsverhältnis zu Verbrauchern unbedingt verzichten.