Widerrufsbelehrung im Internet
- Abmahnsichere AGBs
- Widerrufsbelehrung im Internet
- So vermeiden Sie Abmahnungen
- Auch im BtoB-Geschäft sorgsam auf AGB-Klauseln achten

Im regulären Geschäftsverkehr empfiehlt es sich daher bereits jetzt, auf derartige AGB‘s gegenüber Verbrauchern gänzlich zu verzichten. Anders sieht dies bei Vertragsabschlüssen im Internet aus, wo es möglich ist, die Widerrufsbelehrung auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einzugliedern. Aber: Diese Widerrufsbelehrung muss in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitgeteilt werden.
Vorsicht bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist angeraten, wenn Sie als Ebay-Shop-Betreiber unterwegs sind. Besonders die »Sofort-Kaufen-Option« wird bei Ebay von Unternehmen wegen des vorgegebenen Endpreises gern gewählt. Der Interessent fasst dieses Angebot als bindende Willenserklärung des Verkäufers auf. Sollten Sie in Ihren AGB’s den Hinweis »…unsere Angebote sind in jedem Fall freibleibend« wählen, dann wird das als irreführende Werbung iSd § 5 ABs. 2 Nr. 2 UWG gewertet und ist abmahnfähig; eine solche AGB wäre darüber hinaus wegen § 305 Abs. 1 BGB unwirksam.
Häufig waren die Widerrufsfristen bei Ebay Gegenstand widerstreitender Entscheidungen. Da bei Ebay der Vertragsschluss mit dem Gebot des Käufers zustande kommt, kann der Verkäufer nicht vor oder bei Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung in Textform überliefern. Damit soll nach heutiger Rechtsprechung wegen § 355 Abs. 2 S. 2 BGB die Widerrufsfrist bei Ebay einen Monat dauern. Aber darin sind sich die Gerichte nicht einig. Andere Auffassungen gehen davon aus, dass die Widerrufsbelehrung im Ebay-Angebot der Textform des § 126b BGB entspricht. Denn der Verkäufer könne diese Belehrung nach Angebotsabgabe nicht mehr ändern, dieses Angebot werde mindestens sechs Monate bei Ebay gespeichert und der Verbraucher habe die Möglichkeit, diese Belehrung zu speichern oder auszudrucken. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie als Ebay-Shop-Betreiber vorsorglich stets eine Widerrufsfrist von einem Monat (nicht vier Wochen!) einräumen.