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Auch im BtoB-Geschäft sorgsam auf AGB-Klauseln achten

Autor:Redaktion connect-professional • 1.8.2008 • ca. 1:05 Min

Inhalt
  1. Abmahnsichere AGBs
  2. Widerrufsbelehrung im Internet
  3. So vermeiden Sie Abmahnungen
  4. Auch im BtoB-Geschäft sorgsam auf AGB-Klauseln achten

Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Handel mit Unternehmen sind zahlreiche Klauseln als unzulässig gewertet worden. In lediglich einer Entscheidung hat der BGB am 05.10.2005 (BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VIII ZR 16/05, LNR 2005, 24200) gleich ein ganz Reihe von derartigen fehlerhaften Klauseln festgestellt.

Unzulässig sind:

- Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

- Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind.

- In dringenden Fällen sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

- Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem besonderen Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.

- Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängel zehn Jahre nach Lieferung.

- Für unseren Rückgewährsansprüche wegen mangelbehafteter Ware gilt die gesetzliche Regelung jedoch mit folgenden Ergänzungen: Der Rückgewährsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Der Autor dieses Beitrags: Walter Felling ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Handels- und Wirtschaftsrecht tätig. Er hat im Mai dieses Jahres ein Buch veröffentlicht zum Thema: Webshops rechtssicher einrichten und betreiben. Auf 300 Seiten (VK 38 Euro, ISBN 978-3-89655-386-7) beschreibt der Autor die Sachlage zur Abwicklung von Internetgeschäften, Informationspflichten und Haftungsfragen. Verlag LexisNexis GmbH, Münster, www.lexisnexis.de