Gesetzesreform lässt Wünsche offen
- Abmahnsichere Pflichtangaben
- Widerrufsbelehrung: Das müssen Sie auf jeden Fall beachten
- Gesetzesreform lässt Wünsche offen
Lange wurden seitens der Verantwortlichen Nachbesserungen an der Musterbelehrung für entbehrlich gehalten und trotz zahlreicher anders lautender Gerichtsurteile behauptet, dass die Musterbelehrung nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Nun ist zwar eine Reform angekündigt, ob dies aber die bestehenden Probleme lösen wird oder nur weitere Probleme schaffen wird, bleibt abzuwarten. Dem Vernehmen nach soll die neue Musterbelehrung einen Umfang von ca. vier DIN A 4 Seiten erreichen und außerdem wiederum nur als Rechtsverordnung aufgelegt werden. Die Zivilgerichte wären daher weiterhin befugt, die Konformität der VO mit höherrangigem Recht zu prüfen und Verbrauchern auf der Grundlage der neuen VO erteilte Belehrungen als unrichtig und damit letztlich wettbewerbswidrig anzusehen.
Im Bereich der Verbraucherbelehrungen ist außerdem darauf hinzuweisen, dass zu der Widerrufsbelehrung über Verbraucherrechte auch noch auf sonstige Verbraucherrechte hingewiesen werden muss, etwa auf die Möglichkeit, ausgediente Batterien oder Verpackungen kostenlos an den Verkäufer zurückzugeben. Zur Zeit sind auch Tendenzen zu erkennen, dass fehlende Hinweise auf die verpflichtende Registrierung bei der Stiftung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten Ausgangspunkt für Abmahnungen sein kann. Ansatzpunkt der Abmahnungen ist hierbei jeweils der Gedanke, dass sich der Wettbewerber mit seinem Rechtsverstoß einen unredlichen Vorteil gegenüber den redlichen Wettbewerbern verschafft, den es zu unterbinden gilt.
Lesen Sie morgen den nächsten Teil unserer Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel«: »Privater Verkäufer oder gewerblicher Händler?«