Abmahnsichere Pflichtangaben
Ohne Pflichtangaben geht es im Online-Handel nicht. Dennoch geben die Kundenbelehrungen oft zu Abmahnungen Anlass. Was Sie hier beachten müssen, verraten wir Ihnen im ersten Teil unserer Serie »Die sieben Todsünden im Onlinehandel«.

- Abmahnsichere Pflichtangaben
- Widerrufsbelehrung: Das müssen Sie auf jeden Fall beachten
- Gesetzesreform lässt Wünsche offen
Wer als gewerblicher Verkäufer via Internet Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss aus Gründen des Verbraucherschutzes in vielfacher Weise über die Verbrauchern zustehenden Rechte belehren, also insbesondere auf Widerrufsrechte und andere Verbraucherschutzvorschriften ausreichend hinweisen.
Gerade die Pflichtbelehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht hat es aber in sich, da sie in Textform (also beispielsweise als Fax, E-Mail oder Brief) bestimmte Mindestinhalte transportieren muss. Ein Hinweis auf die geltende gesetzliche Lage oder gar die freundliche Aufforderung an den geneigten Kunden, sich doch bitte selbst bezüglich seiner Widerrufsrechte zu informieren, reicht keinesfalls aus. Es gibt zwar in der BGB-InfoVO eine Musterbelehrung, aus der sich bereits das Wesentliche entnehmen lässt, aber selbst die wortgetreue Übernahme der Musterwiderrufsbelehrung schützt nur bedingt vor Abmahnungen: So sehen viele Gerichte die BGB-InfoVO als fehlerhaft an und haben entschieden, dass einzelne Passagen der Belehrung gegen das höherrangige Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Da es sich bei der BGB-InfoVO rechtstechnisch »nur« um eine Rechtsverordnung eines Ministeriums und nicht um ein förmliches Gesetz des Bundestages handelt, sind die entsprechenden Entscheidungen der Zivilgerichte rechtlich möglich. Wer die Musterbelehrung wörtlich verwendet, riskiert daher eine Abmahnung.