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Unzulässige E-Mail-Werbung

Legale E-Mail-Werbung schwer umsetzbar

Autor:Peter Tischer • 22.3.2013 • ca. 0:40 Min

Inhalt
  1. Abmahnung wegen Bewertungsanfrage
  2. Legale E-Mail-Werbung schwer umsetzbar
Viele Käufer fühlen sich auch von Bewertungsanfragen schnell belästigt (Bild: Jakub Wolak - Fotolia.com)
Viele Käufer fühlen sich auch von Bewertungsanfragen schnell belästigt (Bild: Jakub Wolak - Fotolia.com)

Grundsätzlich ist Werbung per E-Mail hierzulande nur gestattet, wenn der Empfänger dem Versender ausdrücklich in die Zusendung von E-Mail-Werbung eingewilligt hat. Zwar sind Ausnahmen möglich, doch in der Praxis so gut wie nicht umzusetzen. Deswegen empfiehlt Nagel Online-Händlern, eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des E-Mail-Empfängers zu besorgen, bevor diesem E-Mail-Werbung zugeschickt wird. Der Werbende ist dabei für das Vorliegen der Einwilligungserklärung beweispflichtig. Laut Aussage des Juristen ist die Werbung per Post anders als die Werbung per E-Mail vom Gesetzgeber nicht so stark reglementiert. Für Werbung per Post sei derzeit eine vorherige Einwilligung des Empfängers nicht erforderlich. Daher könne der Händler seine Kunden beispielsweise mit einem Werbe-Flyer, den er ihm zusammen mit der Warensendung per Post übermittle, auf die Möglichkeit einer positiven Bewertung oder zur Registrierung für seine E-Mail-Newsletter hinweisen. »Diese Möglichkeit besteht nur dann nicht, wenn der Kunde der auch der Zusendung von Werbung per Post ausdrücklich widersprochen hat«, so Nagel.