Der Bundesgerichtshof hat in einem beachtlichen Urteil im Revisionsverfahren entschieden, dass bereits kleinste formelle Fehler in einer Widerrufsbelehrung dazu führen können, dass diese nicht mehr ordnungsgemäß ist und abgemahnt werden kann.
Für Online-Shop-Betreiber heißt es jetzt aufpassen. Kleinste Mängel in der Widerrufsbelehrung können laut einem aktuellen BGH-Urteil einen Abmahngrund darstellen.
Im konkreten Rechtsstreit begehrte ein Verbraucher die Rückabwicklung des Kaufvertrags nachdem die 14-tägige Widerrufsfrist eigentlich schon abgelaufen war. Es stellte sich die Frage, ob der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hatte. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte der Verbraucher noch fristgerecht widerrufen können. Grund hierfür: Wenn eine korrekte Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht unterbleibt, fängt auch keine Frist zur Ausübung dieses Rechts an zu laufen!
Der BGH entschied nun zum einen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn bei der Belehrung der Wortlaut „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ verwendet wird. Nach Ansicht des Gerichts ist der Satz missverständlich und nicht umfassend genug. Dem Wort „frühestens“ könne zwar entnommen werden, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Der Verbraucher werde aber im Unklaren gelassen, um welche es sich dabei handele.
Auf die Schutzwirkung des bis zum 31.03.2008 gültigen Musters der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) konnte sich der Unternehmer auch nicht berufen, weil das verwendete Formular dem Muster in der damaligen Fassung nicht vollständig entsprochen hat.
Zum einen war keine inhaltliche Übereinstimmung gegeben: Es fehlte zunächst die Überschrift „Widerrufsbelehrung“. Die von dem Unternehmer einzig verwendete Überschrift „Widerrufsrecht“ war missverständlich, da dadurch verschleiert wird, dass der Verbraucher auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung des Rechts hat. Des Weiteren fehlten auch die im Muster enthaltenen Zwischenüberschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“. Auch wandte sich der Unternehmer nicht konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“), sondern formulierte abstrakt („Verbraucher“), ohne den Begriff „Verbraucher“ zu erläutern.