Kleinste Mängel in der Widerrufsbelehrung

Abmahnung wegen fehlender Zwischenüberschrift

10. März 2011, 12:55 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein

Zum anderen genügte aber auch die äußerliche Gestaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen: Zwar ist es durchaus möglich, in Format und Schriftgröße von der Muster-Widerrufsbelehrung abzuweichen. Der Text muss aber „deutlich gestaltet“ sein, was vorliegend nach Ansicht des BGH nicht annähernd der Fall war: Die verwendete Belehrung war für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar, da der Unternehmer eine extrem kleine Schriftgröße wählte und auf jegliche Untergliederung des Textes verzichtet wurde. Es fehlten nicht nur die Zwischenüberschriften, sondern überhaupt jegliche Absätze.
Der BGH stellte daher fest, dass die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung sowohl unter inhaltlichen, als auch unter äußerlichen Gesichtspunkten erheblich von den gesetzlichen Anforderungen und dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis 2008 geltenden Fassung abweicht.

Fazit

Auch wenn seit dem 11.06.2010 ein neues Widerrufsrecht gilt und es seitdem insbesondere eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung gibt (bis dahin gab es eine solche lediglich im Rang einer Verordnung), bleiben die Probleme doch die gleichen. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze entfalten damit nach wie vor Relevanz. Insbesondere ist auf den Gebrauch von Zwischenüberschriften zu achten. Ebenso sollte ein besonderes Augenmerk auf die deutliche Gestaltung des Textes gelegt werden. Mitunter ist aber insbesondere letzteres in der Praxis schwierig umzusetzen, z.B. wenn ein Verkaufsportal für die Widerrufsbelehrung nur eine gewisse Zeichenanzahl vorsieht. In jedem Fall birgt die Entscheidung des BGH wieder einmal das Potential, eine weitere Abmahnwelle auszulösen. Es bietet sich also in jedem Fall an, seinen Internetshop auf ein etwaiges Abmahnrisiko hin zu überprüfen. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke. Weitere Informationen unter: www.wbs-law.de


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  2. Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein

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