Finanzielle Nachteile verhindern

Alle Jahre wieder: Das gilt es bei der Inventur zu beachten

13. Dezember 2021, 9:11 Uhr | Mario Schnurr, Michaela Wurm

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Bewegliches Anlagevermögen

In das Bestandsverzeichnis müssen grundsätzlich auch sämtliche beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens aufgenommen werden – auch, wenn sie bereits abgeschrieben sind. Auf eine körperliche Bestandsaufnahme kann verzichtet werden, wenn ein besonderes Anlagenverzeichnis (Anlagekartei) geführt wird. Wichtig ist jedoch, dass darin jeder Zu- und Abgang laufend einzutragen ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben wurden, müssen in einem besonderen Verzeichnis beziehungsweise auf einem besonderen Konto erfasst werden, das laufend geführt wird, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mehr als 250 Euro und nicht mehr als 800 Euro betragen. Leasinggegenstände sind nur im Ausnahmefall im Anlagenverzeichnis zu erfassen. Nur dann, wenn sie dem Leasingnehmer zuzurechnen sind.

 

Forderungen und Verbindlichkeiten

Bei einer Inventur müssen auch sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgenommen werden – in Form von Saldenlisten für Schuldner und Gläubiger. Auch Besitz- und Schuldwechsel sind einzeln zu erfassen. Wichtig ist, dass die Saldenlisten anhand der Kontokorrentkonten getrennt nach Forderungen und Verbindlichkeiten aufgestellt werden.

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  1. Alle Jahre wieder: Das gilt es bei der Inventur zu beachten
  2. Methoden der Inventur
  3. Bewegliches Anlagevermögen
  4. Durchführung der Inventur

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