Bei der körperlichen Inventur werden die vorhandenen Vermögensgegenstände physisch aufgenommen. Für die jeweiligen Aufnahmeorte (zum Beispiel Lager oder Verkaufsräume) sind Inventurteams mit jeweils einem Zähler und einem Schreiber zu bilden. Für die Bestandsaufnahme gilt insbesondere:
• Die Aufnahme der Bestände erfolgt in örtlicher Reihenfolge ihrer Lagerung.
• Aufgenommene Bestände sind zu kennzeichnen.
• Während der Bestandsaufnahme dürfen keine Materialbewegungen vorgenommen werden.
• Die aufgenommenen Gegenstände müssen eindeutig bezeichnet werden (bei Bedarf durch Materialnummer oder Kurzbezeichnung).
• Mengen und Mengeneinheit sind anzugeben.
• Inventurlisten und Unterlagen sind durchzunummerieren und vom Zähler und Schreiber zu unterzeichnen.
• Korrekturen während oder nach der Inventur müssen abgezeichnet werden.
• Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern geführt werden.
• Inventur-Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein. Daher muss die Ware zum Beispiel nach Qualität, Größe oder Maß genau bezeichnet werden. Falls erforderlich, sind Hinweise auf Einkaufsrechnungen, Lieferanten oder Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit dies aus der Artikelbezeichnung beziehungsweise der Artikelnummer nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Wird eine Wertminderung (zum Beispiel eine Teilwertabschreibung) geltend gemacht, sind Grund und Höhe nachzuweisen.
Wenn Unternehmen diese Punkte bei ihrer Inventur berücksichtigen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass diese ordnungsgemäß abläuft und sie die Basis für eine ordnungsgemäße Buchführung sowie einen ordentlichen Jahresabschluss bildet.