Die Buchpreisbindung soll das Kulturgut »Buch« in der freien Marktwirtschaft schützen und dafür sorgen, dass ein vielfältiges Angebot sowie eine flächendeckende Versorgung im ganzen Land sichergestellt werden kann. Laut Börsenverein-Justitiar Christian Spang hatte Amazon sich mit der Gutscheinaktion einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Buchhandlungen vor Ort verschaffen wollen. Die Richter kritisierten, dass die Kunden durch den Gutschein Bücher unterhalb der Buchpreisgrenze erwerben konnten, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Amazon habe so einen unzulässigen Preisnachlass auf Bücher gewährt.
Legale Aktionen sind laut den Richtern dafür Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen und mit denen dann Bücher erworben werden können. In solchen Fällen erhält die Buchhandlung durch den Gutschein und eine eventuelle Zuzahlung den gebundenen Kaufpreis für das Buch. Dabei spielt es nach Ansicht des BGH auch keine Rolle, dass Gutscheinverkauf und Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen. Wichtig sei vielmehr, dass das Vermögen des Buchhändlers in Höhe des festgelegten Buchpreises vermehrt wird. Daran hatte es bei der Amazon-Aktion gefehlt. Der Onlinehändler erhielt nicht den gebunden Preis bei einem Buch, da ihm für den Gutschein keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen sei. Dagegen konnte Amazons Anwalt nichts ausrichten, der vor Gericht mit der »Förderung des Kulturgutes Buch« argumentiert hatte.
Ob aufgrund des Urteils oder nicht: Amazon hat nun bekanntgegeben, sein Trade-In-Programm gegen Ende dieses Monats komplett einzustellen.