Blaser wird nun vermutlich noch einmal weitere Monate auf den nächsten Verhandlungstermin warten müssen. Seagate muss sich allerdings fragen lassen, was der Prozess gegen den früheren Spitzenmanager eigentlich soll? Die bisher geäußerten Vermutungen zu den Hintergründen stehen nach wie vor im Raum. So ist der genaue Hintergrund der Entlassung nach wie vor unklar bzw. offiziell nicht bestätigt. Sinngemäß ist es wohl so, dass Seagate wahrscheinlich in den letzten zehn Jahren Embargorichtlinien verletzt hat. Das Management eines US-Unternehmens ist verpflichtet, amerikanische Gesetze durchzusetzen. So beinhaltete beispielsweise früher unter anderem jede Rechnung einen Passus, dass die Ware nicht an bestimmte Länder weiterverkauft werden darf. Diese Formalie geriet irgendwann im Zuge von Systemumstellungen und Wechsel in der Firmenleitung in Vergessenheit. In den USA kann dies für die Firmenchefs ungeahnte Folgen haben, von Gefängnisstrafen der Verantwortlichen bis hin zum Verlust der Exportlizenz. An diesem Punkt brach das Management scheinbar in hektische Betriebsamkeit aus.
Unbestätigten Informationen zufolge, wurde eine Selbstanzeige gemacht. Noch ist allerdings unklar wo und in welcher Form. Zumindest wurde die Börsenkontrollaufsicht SEC nicht darüber informiert. Gleichzeitig wurden in EMEA vier europäische Mitarbeiter zu »unerwünschten Personen« erklärt und fristlos entlassen, denn: In Amerika müssten die Verantwortlichen gegebenenfalls den Kopf hinhalten, in Europa wird dagegen keiner strafrechtlich belangt. Vor diesem Hintergrund würde auch klarer, warum Blaser nicht einfach – wie sonst üblich – mit einer Abfindung hinauskomplimentiert wurde. Das Unternehmen stellt sich nach außen und gegenüber den offiziellen Stellen mit reiner Weste dar und schiebt die Schuld kurzer Hand vier Mitarbeitern in die Schuhe. Vermutlich benötigen Blaser und Seagate ein offizielles Urteil, um in eine Verhandlung über eine angemessene Abfindung treten zu können. Nicht abzusehen ist allerdings welche Folgen diese Vorwürfe, mit vermeintlichen Embargoländern Geschäfte zu betreiben, für die vier Betroffenen haben.
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