Der Internethandel wächst überproportional stark. Das weckt Begehrlichkeiten bei Händlern und Privatpersonen. Dabei gibt das Fernabsatzrecht die Spielregeln vor, insbesondere beim Verkauf an private Endverbraucher.Mit dieser neuen Serie erläutern wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Warenverkaufs im Internet.
Ohne ein paar grundlegende Kenntnisse zum Fernabsatzgesetz sollten Sie vom Internethandel die Finger lassen. Denn Fehler können teuer werden, zumindest aber Abmahnungen oder Regressforderungen nach sich ziehen. Darum ist es wichtig zu wissen, in welchen Fällen überhaupt die Vorschriften des Fernabsatzrechts Anwendung finden.
Maßgeblich ist hierfür die so genannte Legaldefinition des Fernabsatzvertrages in Paragraph 312 des BGB. Danach sind Fernabsatzverträge solche Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Grundsätzlich unterliegen die üblichen Web-Shops der IT-, TKund CE-Branche im Regelfall dem Fernabsatzrecht, unabhängig davon, ob nun Server, Laptops, Drucker oder nur Ersatzteile verkauft werden. Auch die gewerblichen Angebote im Internet- Auktionshaus Ebay unterliegen diesem Rechtsgebiet.
Das Fernabsatzrecht greift nur dann, wenn ein Unternehmer als Verkäufer und der Käufer als Verbraucher auftritt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Damit sind alle typischen Handelsgesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaft, OHG, KG und Genossenschaft als Unternehmer aufzufassen. Aber auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und sogar Kleingewerbebetriebe werden im Sinne des BGB als Unternehmer angesehen.
Wie wichtig die Frage nach der Unternehmereigenschaft ist, zeigten nicht zuletzt zahlreiche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Internet-Auktionshaus Ebay. Nach einigen widerstreitenden Urteilen gilt heute als Unternehmer, wer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftritt (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 8. August 2007). Diese Eigenschaft soll in jedem Fall dann zutreffen, wenn gleichartige Waren in einer größeren Anzahl veräußert werden und der Verkäufer sich als »Power-Seller« bezeichnet.