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Rechtlich auf der sicheren Seite

Jugendschutzgesetz nicht vergessen

Autor:Nadine Kasszian • 23.7.2010 • ca. 0:50 Min

Bei Werbung für Dinge, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sind, muss der Jugendschutz beachten werden. Während die E-Mail vielleicht noch vergleichbar mit einer (alten) Werbebrief-Sendung ist und somit rechtlich zumindest annähernd ähnlich behandelt werden könnte, stellen sogenannte Key- oder Adwords etwas vollkommen Neues dar. Genauso Pop-Up Werbung oder Weblogs.

Diese neuen Werbeformen können zu Interessenkonflikten führen. So etwa wenn ein Unternehmen den Markennamen eines anderen Unternehmen derart benutzt, dass dessen Eingabe in der Google-Suchmaske dazuführt, dass nicht der Markeninhaber in der Werbespalte auftaucht, sondern das andere Unternehmen. Auf diese Weise könnten Verbraucher »umgelotst« werden. Hier stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Markenrechtsverletzung handelt.

Das Internet wirft nicht nur neue rechtliche Fragen auf, wenn es um Werbung geht. Auch alte Rechtskonflikte aus der Offline-Welt bleiben im Internet relevant. So etwa die Frage, in welchem Rahmen mit Preisausschreiben, reißerischen Ankündigungen und Aufmachungen, Vergleichen, Testergebnissen, Gutscheinen, Gütesiegeln, Slogans und Bildern geworben werden darf. Wer sich im Internet nicht auf das rechtliche Glatteis begeben möchte, muss die Regeln kennen.

Der Co-Autor Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei in München.