Was tun, wenn der Kunde nicht abholt?

Der Händler ist keine Müllhalde

9. November 2011, 11:38 Uhr | Nadine Kasszian

Erhält der Kunde erst den Kostenvoranschlag bei einem defekten Notebook oder Drucker, will er die Reparatur oft gar nicht mehr vornehmen und stellt sich tot. Wleche Rechte und Pflichten hat nun der Händler, der als Müllhalde benutzt wird. Wir geben die wichtigsten Anworten.

Viele Fachhändler, die einen Reparatur-Service betreiben, wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen, wenn ein Kunde sie als Müllhalde benutzt. Manchen Kunden ist der Kostenvoranschlag einfach zu teuer und sie melden sich gar nicht mehr. Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wie lange bin ich verpflichtet, solche Geräte aufzubewahren?

Keller-Stoltenhoff: Die Geräte können sofort verwertet werden, nach dem der Händler der Kunden nachweislich in Annahmeverzug gesetzt hat.

Ab wann darf ich Komponenten aus den Geräten verkaufen, um meine Kosten zu decken?

Keller-Stoltenhoff: Nach Eintritt des Annahmeverzuges darf das Gerät oder Teile des Gerätes durch einen Handelsmakler verkauft werden.

Reicht es, die Kunden per Mail darauf hinzuweisen, dass wir dies jetzt tun werden, wenn Sie ihr Gerät nicht abholen - oder ist da ein Brief (oder gar ein Einschreiben) nötig, was ja noch weitere Kosten verursacht?

Keller-Stoltenhoff: Eine Email reicht unter Beachtung der folgenden Grundsätze: Auch elektronische Erklärungen per E-Mail sind Willenserklärungen. Das heißt, es gelten die selben Zugangsregeln wie für Briefe. Wer also im Geschäftsverkehr unter Verwendung von Internet-Adressen auftritt und eine E-Mail erhält, muss beweisen, warum er am Leeren seiner Mailbox mittels eines E-Mail-Client gehindert war (so das LG Fürth vom 07.05.2002 - 2 HK O 9431/01). Das OLG Düsseldorf gibt aber in einem Beschluss vom 04.10.2002 (23 U 92/02) auch dem Versender der Email Pflichten auf, der sich auf den Zugang einer Email berufen will. Er muss glaubhaft machen, dass ihm kein Eingabefehler bei der Adressierung der E-Mail unterlaufen ist, was durch Vorlage eines Ausdrucks des Sendeprotokolls geschehen kann. Zum anderen muss er glaubhaft machen, dass er eine hinreichende Kontrolle hinsichtlich des Zugangs der E-Mail vorgenommen hat, was entweder über eine automatische Sendebestätigung erfolgen kann oder aber durch Abwarten des Rücklaufs einer Unzustellbarkeits-E-Mail. Es bleibt dem Empfänger dann nur noch die Behauptung, dass beispielsweise sein Provider einen Server-Ausfall hatte und dadurch die bestehenden POP3-Konten gelöscht worden sind. Diese Behauptung muss er aber auch glaubhaft machen.

Den ausführlichen Artikel lesen Sie in der nächsten Ausgabe der CRN Nr. 46.


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