Dieser Praxis vieler Anbieter solcher Internet-Branchenverzeichnisse erteilte der BGH (Urt. v. 30.06.2011, Az. I ZR 157/10) in einem jetzt veröffentlichten Urteil zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Absage. Die Klägerin, die das Verzeichnis »Gelbe Seiten« herausgibt, kann von der beklagten Anbieterin des Internet-Branchenverzeichnis Unterlassung der Versendung des Anschreibens nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verlangen. Das von dem Beklagten versendete Schreiben verschleiere den Werbecharakter, indem es den falschen Eindruck erwecke, es handele sich um eine Möglichkeit zur Aktualisierung der Daten im Rahmen eines bestehenden Vertrags. Das beklagte Unternehmen Neue Branchenbuch AG darf das wettbewerbswidrige Anschreiben daher nicht mehr versenden. Dennoch ist Vorsicht geboten - es kursieren weiterhin zahlreiche Schreiben dieser Art.
Der Rechtsanwalt warnt alle Gewerbetreibenden eindringlich vor Schreiben von Internet-Branchenbuchanbietern: »Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ist meist im Kleingedruckten versteckt. Empfänger solcher Schreiben sollten sich daher nicht auf ihren ersten Eindruck verlassen, sondern sich die Vertragsbedingungen genau durchlesen«. Doch auch wenn man das Formular ausgefüllt und zurückgesendet und die erste Rechnung ins Haus flattert, ist es laut Solmecke für die Betroffenen noch nicht zu spät sich zu wehren. Zwar würden die Anbieter häufig zahlreiche Urteile anführen, die belegen sollen, dass Betroffene verpflichtet seien zu zahlen. Tatsächlich gebe es mindestens genau so viele Urteile, die eine Zahlungspflicht ablehnten. »Aus unserer Sicht liegt in diesen Fällen meist schon gar kein Vertrag vor, zumindest ist aber in der Regel eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich«, ist Solmecke überzeugt.