Auch eine Änderung in der Neugestaltung des Telekommunikationsgesetzes ist für viele Anbieter von hoher Relevanz: Seit 1. Januar 2009 ist die Übertragung einer Rufnummer bei Werbeanrufen Pflicht. Ohnehin wird schon im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Das neue Telekommunikationsgesetz will darüber hinaus sicherstellen, dass der Angerufene feststellen kann, wer angerufen hat. Deshalb müsse der Anrufer nicht nur auf die Rufnummerunterdrückung verzichten, sondern überdies Nummern übermitteln, die einer Kampagne eindeutig zugeordnet werden können. Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Geldbußen. Deshalb müssen vor allem Callcenter- Dienstleister – die beispielsweise für IT-Anbieter in Lead- Generierungskampagnen aktiv sind – möglichst schnell nachrüsten.
Nach Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes im Jahr davor, haben sich Bitkom und die Verwertungsgesellschaften Ende 2008 über die Höhe der Abgaben für das Scannen, Faxen, Drucken und Kopieren geeinigt. Die Beträge gehen nicht so stark zurück, wie sich die Druckerhersteller gewünscht hätten (siehe Tabelle). Hinzukommen pauschale Abgaben auf Drucker und MFGs. Der »Gesamtvertrag Reprographie« gilt rückwirkend ab 1. Januar 2008 und endet am 31. Dezember 2010. Für Drucker und MFGs hatten die Verwertungsgesellschaften zuvor derart hohe Abgaben gefordert, dass diese den Gerätepreis teilweise überstiegen hätten. Um dem Sinn der neuen Gesetzgebung gerecht zu werden, müssen die Hersteller die Abgaben weitergeben. Bei einigen Herstellern werden die Verbrauchsmaterialien teurer, bei anderen die Geräte. Die Preiserhöhung trifft dabei zunächst die Fachhändler, die die Abgaben dann den Endkunden in Rechnung stellen.
Des Weiteren treten im neuen Jahr viele Änderungen bei steuerlichen und sozialgesetzlichen Verordnungen in Kraft, die auch für Arbeitgeber und Abeitnehmer von Belang sind. Nachteile haben ab diesem Jahr Selbständige und Freiberufler, die freiwillig über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgesichert sind. Sie müssen den Einheitsbetrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent ebenso wie jeder andere GKV-Versicherte tragen. Nachteilig wirkt sich aber aus, dass sie keine Entlastung aus dem reduzierten Beitrag für die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen können. Außerdem fällt für Selbständige und Freiberufler die zusätzliche günstige Krankentagegeldversicherung über GKV weg. Sie müssen, wollen sie ein vorgezogenes (also vor der siebenten Woche) Krankentagegeld beziehen, dies künftig separat über eine private Versicherung oder über einen Wahltarif bei ihrer GKV beantragen.