Falscher »Geschäftsführer« kann abgemahnt werden
Wenn sich ein Einzelunternehmer in seinem Impressum als »Geschäftsführer« bezeichnet, kann das einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Mit Urteil vom 14. November 2013 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung eines Einzelunternehmers in dessen Impressum als »Geschäftsführer« einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Das Urteil des OLG München verdeutlicht einmal mehr, dass es für Einzelunternehmer mehr als ratsam ist, sich selbst im Rechtsverkehr keine Phantasie-Positionen wie eben »Geschäftsführer« zu verleihen.
Zwar lag der Entscheidung des OLG eine besondere Konstellation zugrunde, bei der – neben der Falschbezeichnung – auch noch nicht erkennbar war, wer Dienste-Anbieter ist bzw. Vertragspartner wird. Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten Einzelunternehmer gerade die Bezeichnung als »Geschäftsführer« tunlichst vermeiden, zumal sich nicht erschließt, welchen Vorteil sich ein Einzelunternehmer davon verspricht.