Neue Rechtsprechung des OLG München
- Gebrauchtsoftware: Spezialfall Öffentliche Hand
- Beschluss der Vergabekammer Düsseldorf
- Bisheriger Stand der Rechtsprechung
- Neue Rechtsprechung des OLG München
Diese bisher herrschende Meinung wird in Frage gestellt durch das Urteil des OLG München 03.07.2008 – 6 U 2759/07, das dingliche Verfügungsverbote trotz Erschöpfungsgrundsatz für wirksam erklärt. Zwar, so das Urteil, sei das Verbreitungsrecht erschöpft, nicht aber das Vervielfältigungsrecht. Die Zustimmung des Urhebers zur Vervielfältigung nach der Verbreitung, also zum Aufspielen der Software trotz Erschöpfung, sei nach wie vor erforderlich. Dass der Erschöpfungsgrundsatz damit faktisch leer läuft, nehmen die Richter kaltblütig in Kauf.
Kritik am Urteil des OLG München:
Es wird sich zeigen, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt. Der Sinn des Erschöpfungsgrundsatzes ist, den Konflikt zwischen dem verwertungsrechtlichen Interesse des Rechteinhabers auf der einen Seite und dem Interesse an einem klaren und übersichtlichen Warenverkehr auf der anderen Seite auszugleichen. Diesen Grundsatz nun lediglich auf die freie Verbreitung zu beschränken, ohne ihn auch auf die für den freien Warenverkehr bei der Softwarenutzung unumgänglichen notwendigen Vervielfältigungshandlungen auszudehnen, führt zu dem Ergebnis, dass der Erschöpfungsgrundsatz, zumindest beim Handel mit Computersoftware, eine sinnlose gesetzliche Vorschrift ist. Würde er nur auf die eigentliche Verbreitungshandlung beschränkt, stellte er nämlich ein Scheinrecht mit dem Inhalt dar: »Du darfst zwar die Software weitergeben ohne Zustimmung des Rechteinhabers, aber dein Käufer darf nicht nutzen ohne dessen Zustimmung«.
Richtigerweise ist daher anzunehmen, dass es für den Fall der Verbreitung der Zustimmung des Urhebers auch für die notwendige Vervielfältigungshandelung gemäß § 69 d Abs.1 UrhG nicht bedarf, da die bestimmungsgemäße Nutzung durch den Berechtigten gerade die für die Nutzung notwendigen Vervielfältigungen erfordert. Hat der Rechteinhaber das Werkstück also einmal verkauft, ist der legitime Weiterverkauf und die Nutzung (also Einspielen in den Arbeitspeicher) nicht mehr von seiner Zustimmung oder einer nochmaligen Vergütung abhängig. Da dieses Recht einen wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung darstellt, ist ein Verfügungsverbot in AGB daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam.