Wenn ein eindeutiger Fall von Missbrauch vorliegt, dann muss die Domain-Registrierungsstelle Denic diese Domain löschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt.
In dem diesem Urteil vorangegangenen Prozess hat der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist, gegen die Denic geklagt, welche die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ».de« vergibt. Die Denic hatte für mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert, die aus dem Wort »regierung« und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. »regierung-oberfranken.de«). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. »regierung.oberfranken.bayern.de«), verlangt von der Denic, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben und bekam vor dem Landgericht (LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 16. November 2009 - 21 O 139/09 )und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M. - Urteil vom 17. Juni 2010 - 16 U 239/09) recht.
Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, musste nun der BGH darüber entscheiden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der BGH in seinem heute verkündeten Urteil bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwar treffen die Denic die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung »ambiente.de« des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die Denic auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss sie die Registrierung des beanstandeten Domainnamens nur dann löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die Denic hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der Denic, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen (Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de).