Die Entscheidung des LG Berlin
- Gerichtsentscheid: Widerrufsfrist bei Amazon.de beträgt zwei Wochen
- Die Entscheidung des LG Berlin
- Auffassung setzt sich fest
Stellt eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite (hier: Amazon-Marketplace) bei Würdigung aller Umstände lediglich eine Aufforderung an den Nutzer dar, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, und kommt ein diesbezüglicher Vertrag mit Annahme des Angebots durch Versendung einer den Vertragsschluss bestätigenden E-Mail zustande, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, findet die Belehrung über das Recht zum Widerruf bei Vertragsschluss statt und bleibt es bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB. […]
Ob eine Artikelpräsentation auf einer Internetseite bereits ein bindendes Angebot des Unternehmers nach § 145 BGB darstellt oder nur eine Aufforderung an den Nutzer beinhaltet, seinerseits ein Kaufangebot abzugeben, ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Würdigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte von der zweiten Alternative auszugehen.