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Auffassung setzt sich fest

Autor:Redaktion connect-professional • 24.3.2009 • ca. 0:40 Min

Das Urteil stand nach seiner Veröffentlichung zunächst in der Kritik, da die Amazon-AGB offensichtlich nicht in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Unter anderem deshalb wurde in der Vergangenheit die streitige Frage um die Widerrufsfrist von fleißigen Konkurrenten dazu benutzt, Amazon-Shopbetreiber mit einer Abmahnwelle zu überrollen. Mittlerweile hat sich jedoch z.B. auch das LG Stralsund der Rechtsauffassung des LG Berlin angeschlossen (vgl. Urteil vom 07.11.2008, Az. 7 O 310/07), so dass hier eine gewisse Neigung der Rechtsprechung in Richtung zweiwöchige Widerrufsfrist zu beobachten ist..

Aber Vorsicht: diese Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf den Amazon Marketplace sowie die Amazon zShops. Auf andere Online-Shops – insbesondere solche auf der Plattform eBay – ist die angeführte Rechtsauffassung nicht anwendbar. Bei diesen Shops sowie allen Zweifelsfällen ist dringend anzuraten, entweder eine einmonatige Widerrufsfrist einzuräumen oder fachkundige Rechtsberatung einzuholen.

Der Autor: Max Lion Keller ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Urheberrecht und das Lizenzrecht.