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Einheitliche Widerrufsfrist: 14 Tage

Autor: Redaktion connect-professional • 7.7.2008 • ca. 0:55 Min

Eines der Hauptanliegen des Referentenentwurfs ist die rechtliche Gleichstellung von Online-Shops und Ebay-Händlern. Nach der überwiegenden Rechtsprechung (KG Berlin, OLG Hamburg, OLG Hamm) muss aufgrund der derzeit gültigen Rechtslage bei Ebay über ein einmonatiges Widerrufsrecht belehrt werden, da der Verkäufer den Verbraucher wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei Ebay erst nach demselben in Textform über sein Widerrufsrecht belehren kann. Bei Online-Shops kommt der Vertrag dagegen bei einer entsprechenden Regelung (beispielsweise in AGB) erst durch Annahme der Verbraucherbestellung seitens des Verkäufers zustande. Deshalb hat der Verkäufer ohne Weiteres die Möglichkeit, den Verbraucher noch bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht zu belehren, indem er etwa die Belehrung zusammen mit seiner Annahmeerklärung per E-Mail an den Verbraucher verschickt. Bei dieser Konstruktion reicht es nach dem Gesetz aus, den Verbraucher lediglich über ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu belehren.

Diese rechtliche Ungleichbehandlung von Online-Shops und Ebay-Händlern ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da sie der Sache nach nicht gerechtfertigt ist. Um der dargestellten Ungleichbehandlung abzuhelfen soll § 355 Abs. 2 Satz 2 n. F. zukünftig bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleichstellen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB-E zuvor über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht unterrichtet hat.