Neue Regelung zum Wertersatz
- Gesetzentwurf für neue Musterwiderrufsbelehrung
- Einheitliche Widerrufsfrist: 14 Tage
- Vereinfachtes Rückgaberecht
- Neue Regelung zum Wertersatz
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Online-Shops und Ebay-Händlern ergibt sich nach der derzeit gültigen Rechtslage auch im Hinblick auf den in § 357 Abs. 3 S. 1 BGB geregelten Wertersatz. Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 nicht als einen solchen in Textform ansieht, kommt bei Ebay ein Wertersatzanspruch des Verkäufers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung regelmäßig nicht in Betracht. Bei Angeboten über die Internetplattform Ebay handelt es sich nach den Nutzungsbedingungen von Ebay bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegenüber ist ein Angebot in einem „normalen“ Internetshop – bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung - lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Verkäufer bei Ebay (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des § 357 Abs. 3 Satz 1 in Textform hinzuweisen.
Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Abmahnungen von Ebay-Händlern geführt, die in ihrer Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nicht ausgeschlossen haben. Dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Online-Shops und Ebay-Händlern soll durch eine Neuregelung des § 357 Abs. 3 BGB abgeholfen werden. Für den Ebay-Händler hätte dies zur Folge, dass er den Wertersatzanspruch auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung behält, wenn er den Verbraucher zunächst auf der Internetplattform und mit Zusendung der Bestätigungs-Email von Ebay unmittelbar nach Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet.
Fazit
Der Gesetzentwurf ist im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen zum Fernabsatz vielversprechend und würde bei einer entsprechenden gesetzlichen Umsetzung zu einer deutlich höheren Rechtssicherheit im Bereich des Online-Handels führen. Insbesondere den oft geschundenen Ebay-Händlern würde eine entsprechende gesetzliche Regelung das Leben deutlich erleichtern. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf auch tatsächlich so umgesetzt wird, wie er derzeit gefasst ist. Mit einem endgültigen Inkrafttreten des Gesetzes dürfte jedoch nicht vor Mitte 2009 zu rechnen sein. Bis dahin müssen sich die Online-Händler wohl oder übel noch mit der bisherigen Rechtslage zufrieden geben.
Der Autor: Arndt Joachim Nagelist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht.
 
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
             
 
                
            