Dreh- und Angelpunkt Erschöpfungsgrundsatz
- Handel mit »gebrauchter« Software - a never ending story?
- Dreh- und Angelpunkt Erschöpfungsgrundsatz
- Bundesgerichtshof ist gefragt
- Einzelplatz- vs. Volumenlizenz
Dreh- und Angelpunkt der juristischen Diskussion ist die Frage nach der Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes bei Software, die nicht auf einem Datenträger bspw. CD-ROM, sondern per E-Mail (push) oder Downloadmöglichkeit von einem File-Server (pull) an den Käufer übermittelt wird. Mit dem Erschöpfungsgrundsatz wird sichergestellt, dass ein einmal rechtmäßig in den Verkehr gelangtes Vervielfältigungsstück eines urheberrechtlich geschützten Werkes auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsberechtigten weiter vertrieben werden kann. Ausgenommen hiervon ist allerdings die Vermietung der Software. Softwarehersteller argumentieren, dass auf online vertriebene Software dieser Erschöpfungsrundsatz nicht anwendbar sei, da es an einer verkörperten Kopie der Software fehle. Der Handel mit ihrer »gebrauchten« Software sei daher nur mit ihrer vorherigen Zustimmung zulässig.
Auf Grundlage dieser Argumentation hat Oracle den Softwarehändler Usedsoft bereits in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht München I sowie Oberlandesgericht München erfolgreich dazu verpflichten können, die Vervielfältigung von Oracle-Software beim Handel mit gebrauchten Lizenzen zu unterlassen. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren hat das LG München I an seiner Entscheidung festgehalten. Auch das OLG München hat in der am 3. Juli 2008 ergangenen Berufungsentscheidung festgestellt, dass Usedsoft »gebrauchte« Oracle-Software nicht zwecks Vertriebs an Kunden vervielfältigen darf, da dies nicht durch die Lizenzbedingungen von Oracle gedeckt ist.