Einzelplatz- vs. Volumenlizenz
- Handel mit »gebrauchter« Software - a never ending story?
- Dreh- und Angelpunkt Erschöpfungsgrundsatz
- Bundesgerichtshof ist gefragt
- Einzelplatz- vs. Volumenlizenz
Da Softwarehersteller unterschiedlichste Lizenzmodelle verwenden (bspw. Volumenlizenz, Einzelplatzlizenz), wäre es wünschenswert, wenn der BGH auch mögliche Wertungsunterschiede und damit ggf. verschiedene Voraussetzungen für die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes herausarbeitet, die aus den unterschiedlichen Lizenztypen resultieren können.
Bis der BGH die strittigen Rechtsfragen geklärt hat, können die Nutzer zumindest bei Neuanschaffung von Software versuchen, den Herstellern gewisse Zugeständnisse bei den Nutzungsbedingungen abzutrotzen, um eine spätere Weitergabe der Software zu erleichtern. Bei verbundenen Unternehmen sollte daher immer in Erwägung gezogen werden, ob eine Weitergabe der Software an ein anderes Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software durch weitere Konzernunternehmen beabsichtigt ist. Dann müsste sich der Lizenznehmer sowohl das Recht zur Weitergabe der Software im Konzern als auch das Recht zur Unterlizenzierung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an andere Konzernunternehmen einräumen lassen. Im Übrigen ist es eine kaufmännische Entscheidung, ob ein Lizenznehmer bereit ist, einen bestimmten Betrag für den dauerhaften Erweb von Software auszugeben, wenn die spätere Weitergabe der Software von der Zustimmung des Herstellers und damit dessen Wohlwollen abhängig ist. Sofern es dagegen nicht um den Neuerwerb von Software geht, sondern ein Unternehmen beabsichtigt, aus seinem Bestand an Software bestimmte nicht mehr benötigte Anwendungen weiterzugeben, sollten die zugrunde liegenden Lizenzbestimmungen genau geprüft und im Zweifel beim Lizenzgeber eine Zustimmung zur Weitergabe eingeholt werden.