Irreführende Angaben und ihre Konsequenzen

9. Januar 2008, 4:46 Uhr |
Vorsicht bei der Verwendung von Verkürzungen wie dem »versicherten Versand«!

»Todsünden im Onlinehandel«, Teil 6: Die Aufmerksamkeit des Internetsurfers ist flüchtig, Verkürzungen sind bei Webseiten-Betreibern daher gang und gäbe. Doch Vorsicht bei Online-Angeboten, mangelnde Genauigkeit liefert häufig Grund zu Abmahnungen.

Eine Abmahnung kann man sich auch dadurch einhandeln, dass man Dritte bewusst oder unbewusst mit seinen Angebotsaussagen irreführt. Wer also bei der Angabe »versicherter Versand« nur mitteilt, dass die Versandkosten einen bestimmten Betrag ausmachen und nicht weiter aufschlüsselt, wie viel davon auf den Versand und wie viel auf die Versicherung entfällt, kann hier schnell Grund für eine Abmahnung liefern. Entsprechend sollten Verkäufer bei Verwendung des Marktplatzes Ebay keine Angaben zu »versichertem« oder »unversichertem« Versand machen.

Ähnliches gilt aber auch für Händler, die ins EU-Drittausland liefern und daher bei manchen Geschäften nach Umsatzsteuerrecht keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Wer hier die von Gesetzes wegen nicht auszuweisende Umsatzsteuer werbewirksam als »Rabatt« oder Ähnliches bezeichnet, bietet Abmahnern sehr viel Angriffsfläche.


  1. Irreführende Angaben und ihre Konsequenzen
  2. Gefährliche Abkürzungen und Vermischungen

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