Irreführende Angaben und ihre Konsequenzen

9. Januar 2008, 4:46 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Gefährliche Abkürzungen und Vermischungen

Sorgfalt ist auch bei der Verwendung von Abkürzungen geboten, da diese oftmals von den Gerichten als nicht allgemein bekannt und damit irreführend angesehen werden. Die – nunmehr immerhin durch den BGH zugunsten der Abgemahnten beendete – Diskussion bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Abkürzung »UVP« für »unverbindliche Preisempfehlung« ist hier nur ein weiteres Beispiel von vielen.

In den Bereich der Irreführung fällt außerdem auch die Vermischung von Widerrufsrecht mit Rückgaberecht, auch dies ist abmahnfähig.

Lesen Sie morgen den siebten und letzten Teil unserer Serie »Die Todsünden im Onlinehandel«: »Das Finanzamt lauert«

Der Autor der CRN-Serie, Dr. Friedrich Schäfer, ist als Rechtsanwalt in Pirmasens tätig und mit dem deutschen Abmahnrecht gut vertraut.

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