Urteil gegen den Händlerbund

Kaltakquise im B-2-B-Sektor wettbewerbswidrig

9. März 2015, 16:52 Uhr | Peter Tischer
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Kalte Werbeanrufe sind auch im B-2-B-Bereich unzulässig. Im aktuellen Fall hatte der Händlerbund Unternehmen per telefonischer Kaltakquise kostenpflichtige Leistungen angeboten und wurde zur Unterlassung verurteilt.

Aktuell sorgt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin für Aufsehen in der Branche. Dem Händlerbund e.V. wurde per Gericht verboten, zu Wettbewerbszwecken Unternehmer telefonisch zu kontaktieren, wenn keine Einwilligung vorliegt. Auch Kunden der IT-Recht-Kanzlei aus München hatten sich zuvor über kalte Werbeanrufe durch den Händlerbund beschwert, wie Rechtsanwalt Max-Lion Keller berichtet. Im aktuellen Fall ging es aber um die Mandantin einer Berliner Kanzlei, die Ende 2014 einen Anruf von einem Mitarbeiter des Händlerbunds erhielt. Der Anrufer wollte sie von der Erstellung von Rechtstexten durch den Händlerbund überzeugen – natürlich gegen Bezahlung.

Die Mandantin gab allerdings an, nie in einer geschäftlichen Beziehung zum Händlerbund gestanden zu haben, geschweige denn an den Angeboten des Vereins interessiert gewesen zu sein. Ihre Anwälte mahnten den Händlerbund daraufhin wegen Wettbewerbswidrigkeit ab, ohne dass eine Erklärung vom Händlerbund abgegeben wurde. Schließlich landete der Fall vor dem LG Berlin.

Das Vorgehen des Händlerbundes scheint laut RA Keller kein Einzelfall zu sein. Nutzer des Anrufererkennungsdienst »Tellows« berichten ebenfalls von unerwünschten Werbeanrufen durch den Händlerbund, stufen diese sogar als aggressive Werbung ein. Zudem finden sich bei Google zahlreiche Treffer, die zu Stellenanzeigen des Händlerbunds führen, bei denen Telefonlisten für die »Ansprache von Neukunden« und im Bereich »Aktiver Verkauf unserer Produkte und Vorstellung unserer Serviceleistungen« gesucht werden.


  1. Kaltakquise im B-2-B-Sektor wettbewerbswidrig
  2. Auch Vereinsstruktur hilft nicht

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