Urteil gegen den Händlerbund

Kaltakquise im B-2-B-Sektor wettbewerbswidrig

9. März 2015, 16:52 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Auch Vereinsstruktur hilft nicht

Bei vielen Angerufenen und Mitbewerbern des Händlerbunds stoßen die Anrufe auf wenig Gegenliebe – zu Recht, wenn es nach RA Keller geht. »Kein Händler würde es sich gefallen lassen, wenn sein Mitbewerber eigene Kunden ohne Geschäftsbeziehung und Einwilligung anruft, um diesen seine Waren oder Leistungen zu verkaufen«, so der Anwalt.

Oft nehmen Unternehmen an, solche »kalten« Anrufe wären im B-2-B-Bereich zulässig. Eine Ansicht, der RA Keller widerspricht und die auch die Berliner Richter widerlegten. Auch die Organisation als Verein nützte dem Händlerbund in diesem Falle nichts. Schließlich hatte der Verband nicht nur um neue Mitglieder geworben, sondern wollte auch eigene kostenpflichtige Dienstleistungen verkaufen. Deshalb war die Werbung für den Verein als geschäftliche Handlung einzustufen und konnte somit zu Recht abgemahnt werden.

Für RA Keller ist die Entscheidung des LG Berlin erfreulich, schließlich stellt sie einen Schutz der Marktteilnehmer dar, die nicht auf solche unlauteren Methoden zurückgreifen, um ihre Dienstleistungen an den Mann zu bringen. »Dennoch bleibt ein bitterer Nachgeschmack zurück und die Frage, warum gerade ein Verein, der sich doch als Sprachrohr des E-Commerce sieht, es nötig hat, sich einer solch wettbewerbswidrigen Akquisemethode zu bedienen«, so Keller.


  1. Kaltakquise im B-2-B-Sektor wettbewerbswidrig
  2. Auch Vereinsstruktur hilft nicht

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