Die Antwort des Experten
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Sollte es bei der EDV-Wartung zu Datenverlusten kommen, ist zunächst zu klären, welche Leistungen der Händler dem Kunden nach dem Vertrag genau geschuldet hat, da die Rechte des Kunden und des Händlers vom abgeschlossenen Vertragstyp abhängen. Wenn es nur um allgemeine Dienstleistungen gegangen ist, kann die EDV-Wartung ein Dienstvertrag sein, wenn aber gerade die Datensicherung das eigentliche Ziel der Tätigkeit war, kann auch von einem Vertrag mit Werkvertragcharakter ausgegangen werden, bei dem die gescheiterte Datensicherung dann durchaus auch die geschuldeten Hauptpflichten des Vertrages betreffen kann. Die Abgrenzung von Dienstvertrag zu Werkvertrag ist insoweit oftmals im Einzelfall schwierig, es kommt hier auf den konkreten Einzelfall an und kann nicht pauschal beurteilt werden.
Wenn von einem Werkvertrag auszugehen wäre, bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 634 ff. BGB und der Kunde kann dann bei mangelhafter Erbringung der Werkleistung die Kosten der Datenwiederherstellung im Ergebnis wohl beanspruchen, sofern er seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat. Wenn ein Dienstvertrag vorliegt, dessen Inhalt gerade nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges wie z.B. die erfolgreiche Datensicherung ist, kann der Kunde ebenfalls bei Verletzung von vertraglichen (Neben-)Pflichten durch den Anbieter grundsätzlich Schadensersatz beanspruchen, insbesondere könnten hier nebenvertragliche Beratungsund Aufklärungspflichten verletzt worden sein.
Das Problem des Falles dürfte hier aber – unabhängig vom Vertragstypus und der sich hieraus ergebenden Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch – die Frage sein, ob überhaupt eine Pflichtverletzung bzw. ein Mangel vorliegt. Wenn der Anbieter nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die durch den Kunden vorgehaltenen Speichermedien ungeeignet sind, hat der Kunde letztlich auf eigene Gefahr und Risiko gehandelt, der Anbieter muss sich insoweit dann kein Verschulden anrechnen lassen.
Etwas anderes gilt, wenn der Anbieter den Kunden nicht aufgeklärt hat, denn die ordentliche Aufklärung und Beratung gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten.
Entsprechend ist zur Vermeidung von solch unerfreulichen Situationen zu empfehlen, dasss sowohl Kunden als auch Anbieter ihre rechtlichen Verhältnisse möglichst umfassend und diszipliniert dokumentieren, damit bei späteren Zweifels- und Streitfällen keine Beweisschwierigkeiten auftreten und gerichtsverwertbar belegt werden kann, dass bestimmte Fragen gestellt wurden und in welcher Weise sie dann von wem beantwortet wurden. Natürlich ist es nicht einfach, diese Empfehlung in der täglichen Praxis konsequent umzusetzen, aber zumindest bei den ganz wesentlichen Punkten sollte dies entsprechend so gehandhabt werden. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz etc. steht und fällt mit der Frage, ob er insoweit seine Behauptungen beweisen kann.
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Friedrich Schäfer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz