Microsoft-Raubkopien: Haftstrafen für Computerhändler

15. April 2009, 8:18 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Absicht oder Unfall?

Hätten sich die Beklagten also pflichtgemäß vergewissert, dass es sich bei den von ihnen erworbenen und vertriebenen Exemplaren der Software um rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, so das Landgericht München in seiner Begründung, »wäre spätestens durch die Vorlage der streitgegenständlichen Softwarepakete bei der Klägerin klar gewesen, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt.«.

Auch die etablierten Gebrauchtsoftwarehäuser wie usedsoft und 2ndsoft können die Nachlässigkeit der beteiligten und angeblich ahnungslosen Händler nicht verstehen. Zwar sei es manchmal schwer, Fälschungen zu erkennen, jedoch gebe es genug Sicherheitsmerkmale, die meist eine eindeutige Identifizierung zulassen. Ist dies nicht der Fall, könne man sich außerdem jederzeit an Microsoft wenden und die Echtheit der Software prüfen lassen. Somit bleibt der Verdacht, dass hinter der angeblichen Ahnungslosigkeit der Fälscher doch eher Absicht steckt. »Alleine schon aufgrund des Preises müsste man bei so einem Angebot skeptisch werden«, bestätigt secondsoft Geschäftsführer Dirk Lynen. Auch Christoph Möller, Sprecher von usedsoft, sieht für seriöse Anbieter kaum eine Gefahr. Sein Unternehmen handelt ausschließlich mit Nutzungsrechten, bei denen die CoA sowieso keine Rolle spielen und somit auch nicht gefälscht werden können.


  1. Microsoft-Raubkopien: Haftstrafen für Computerhändler
  2. Ein CoA ist keine Lizenz
  3. Absicht oder Unfall?

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