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Die wichtigen Änderungen im Detail

Autor:Redaktion connect-professional • 22.7.2008 • ca. 1:30 Min

Allgemeine Verbindlichkeit der neuen Bedingungen

Zunächst stellt sich die Frage, ob diese neuen sog. Bedingungen nun eine allgemeine Verbindlichkeit für sich beanspruchen können. Klar ist, dass allein die Umbenennung von »Empfehlungen« zu »Bedingungen« keine rechtliche Wirkung haben kann. Es kommt selbstverständlich nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt an. Hier zeigt sich, dass sich manches, aber bei weitem nicht alles geändert hat. So sind zwei Aspekte hervorzuheben. Zum einen geht es wie schon bei den früheren »Empfehlungen« um den generellen Umgang mit Testergebnissen der Stiftung Warentest. Zum anderen wird in den neuen Bedingungen festgelegt, wie man mit den offiziellen Logos der Stiftung Warentest werben darf. Zwischen diesen beiden Aspekten muss man auch rechtlich differenzieren.

Generelle Werbung mit Testergebnissen

Grundsätzlich ändert sich nichts hinsichtlich der generellen Werbung mit Testergebnissen. Hier gilt immer noch das, was auch bisher schon galt. Wenn man die entsprechenden Bedingungen der Stiftung Warentest zusammenfasst ergibt sich nämlich weiterhin, dass die Werbung das Testergebnis objektiv, richtig und nicht missverständlich wiedergeben darf. Die Werbung darf nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führen. Sollte dies der Fall sein, so ist dies in jedem Fall nach § 5 UWG unlauter und kann zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen führen.

Allerdings ist der Maßstab für die lauterkeitsrechtliche Bewertung nicht durch die Bedingungen der Stiftung Warentest vorgegeben. Dies bedeutet, dass ein Gericht bei der Würdigung eines entsprechenden Sachverhalts nicht an die Vorgaben der Stiftung Warentest gebunden ist. Zum einen kann es deshalb zumindest theoretisch sein, dass eine Werbung auch dann als irreführend und damit unlauter angesehen wird, wenn sie den Vorgaben der Stiftung Warentest entspricht, auch wenn dies relativ unwahrscheinlich ist. Umgekehrt ist es auch möglich, dass in Einzelfällen eine Werbung auch dann zulässig ist, wenn sie nicht den Bedingungen der Stiftung Warentest entspricht. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob der Stiftung Warentest möglicherweise vertragliche Ansprüche aus dem Verstoß gegen ihre Bedingungen zustehen könnten. Dies ist wohl nicht der Fall, da die Stiftung Warentest die generelle Verwendung ihrer Testergebnisse in der Werbung nicht reglementieren kann. Entsprechende Überlegungen lassen sich wohl aus dem Urheber- und Kartellrecht herleiten.